Nochmals (und bestimmt nicht zum letzten Mal): Internetvertrieb. Aus einer Pressemitteilung des BKartA von gestern:
In Frage standen sogenannte gestaffelte Funktionsrabatte, die [der Hersteller] letztlich daran geknüpft hatte, auf welchem Vertriebsweg (stationär oder online) das Produkt verkauft wurde. Das Bundeskartellamt sah hierin ein verbotenes Doppelpreissystem, da die Funktionsrabatte so ausgestaltet waren, dass Händler nur über den stationären Absatz in den Genuss der vollen Rabatte kommen konnten.
Das Verfahren wurde nach Zusagen (Aufgabe der Rabattstaffelung nach Vertriebswegen) eingestellt. Die Pressemitteilung weist darauf hin, dass das Amt wegen “vermeintlichen Beschränkungen des Internethandels” mit einer Vielzahl von Beschwerden konfrontiert sei. Der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, wird so zitiert:
Ein Hersteller kann bei der Ausgestaltung seines Vertriebssystems durchaus auf die unterschiedlichen Gegebenheiten verschiedener Vertriebskanäle in angemessener Form eingehen. In jedem Fall sollte sich ein Hersteller aber darüber bewusst sein, dass er dabei den Internetvertrieb nicht ohne weiteres ausschalten oder benachteiligen darf.