Just in, Bundeskartellamt: Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren. Neu wegen BGH in Grauzement.
Grundformel
Vereinfacht:
- Bemessungsspielraum, § 81 Abs. 4 S. 2 GWB
- gesetzliche Obergrenze = 10 % Konzernumsatz
- abgesenkt, wenn gewichteter Tatumsatz (“Gewinn- und Schadenspotential”) und Gesamtumsatz darunter liegen
- dafür Formel: 10 % Tatumsatz (Inland, gesamter Tatzeitraum) x mind. Faktor 2 gem. Tabelle (Konzernumsatz, letztes GJ)
- dann tat- und täterbezogene Zumessungskriterien gem. § 17 Abs. 3 OWiG
Beispiel
Erläuterungen, S. 3, zu Nr. 14
Hat ein Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung einen Gesamtumsatz in Höhe von 10 Mrd. Euro erzielt [d.h. Faktor 5 nach Ziff. 13], beträgt die gesetzliche Bußgeldobergrenze bei einer vorsätzlichen Kartelltat 1 Mrd. Euro. Hat das Unternehmen einen tatbezogenen Umsatz in Höhe von 40 Mio. Euro erzielt (z.B. jeweils 10 Mio. € in vier Jahren), geht das Bundeskartellamt pauschal von einem Gewinn- und Schadenspotential in Höhe von 4 Mio. Euro aus. Nach Ziff. 9-13 wäre dann eine Geldbuße von über 20 Mio. Euro (4 Mio. Euro [= 10 % von 40 Mio. Euro] x 5 [Faktor nach Ziff. 13]) im konkreten Fall in der Regel nicht mehr angemessen.
Abwandlung
Dieselbe Tat, aber das Unternehmen ist nicht ein Konzern mit einem in den Milliarden liegenden Gesamtumsatz. Es erzielte € 50 Mio. in 2012. Dann liegt die gesetzliche Grenze bei € 5 Mio. Tatbezogener Umsatz wiederum € 40 Mio. (möglich, weil Summe aus vier Jahren Tat). Hiervon 10 % als pauschalisiertes “Gewinn- und Schadenspotential” x Faktor 2 oder auch 3 = mindestens € 8 Mio. Es bleibt bei maximal € 5 Mio.