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LG Düsseldorf weist Millionenklage gegen Zementhersteller ab, weil Abtretungen sittenwidrig

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Just in, Pressemitteilung LG Düsseldorf 35/2013 [PS hier der Link zum Urteil auf justiz.nrw.de]:

Urteil im Zementkartellverfahren. Landgericht Düsseldorf weist Schadensersatzklage gegen acht Zementhersteller ab.

Das Landgericht Düsseldorf hat heute eine Schadensersatzklage über mehr als 131 Millionen Euro gegen sechs Zementhersteller wegen kartellrechtswidriger Absprachen abgewiesen. Die Klägerin hatte sich zuvor die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche von 36 Zementabnehmern abtreten lassen. Das Landgericht hat entschieden, dass diese Abtretungen insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB unwirksam seien. Denn die Klägerin habe Forderungen im dreistelligen Millionenbereich erworben und klage diese gegen Erfolgshonorar ein, ohne hierfür eigene Mittel aufwenden zu müssen. Wirtschaftlich seien die Forderungen aber weiterhin den Zementabnehmern zuzurechnen, da diese im Erfolgsfall an den eingeklagten Beträgen mit Anteilen bis zu 85% beteiligt werden sollten. Die Zementabnehmer trügen so selbst kein Prozessrisiko und die Klägerin allenfalls ein geringes, weil sie über kein nennenswertes Vermögen verfüge und im Fall des Prozessverlustes die von ihr zu tragenden Prozesskosten, insbesondere die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten, nicht vollständig decken könne. Damit verlagerten die Klägerin und die Zementabnehmer ohne Rechtfertigung das Kostenrisiko auf die Beklagten. Dies sei sittenwidrig.

Das Bundeskartellamt hatte im März und April 2003 gegen die Beklagten wegen Beteiligung an kartellrechtswidrigen Absprachen Bußgelder in Höhe von insgesamt 600 Millionen Euro verhängt. Die Klägerin behauptete, das von den Beklagten praktizierte Kartell habe zu einem überhöhten Zementpreisniveau geführt, wodurch den Zedenten ein Gesamtschaden von mehr 175 Millionen Euro entstanden sei. Diese Forderungen hatte sich die Klägerin abtreten lassen und einen Teilbetrag vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013, Aktenzeichen 37 O 200/09 [Kart])

Quelle.  Klägerin ist CDC.


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