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Neues in der EU-Fusionskontrolle (vereinfachtes Verfahren) –“cutting red tape?”

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Gestern war Reformtag. Das BKartA hat seine neue Guidance zu Auslandszusammenschlüssen veröffentlicht. Die Kommission hat ihre geänderten Vorgaben für das vereinfachte Verfahren, geänderte Formblätter und Templates für Commitments veröffentlicht. Ihre Pressenachricht sagt dazu: “Commission cuts red tape for businesses”. In der Tat wäre es zu begrüßen, wenn der viel diskutierten chinafication der EU-Fusionskontrolle Einhalt geboten würde. Die Praxis wird es zeigen.

Ich konnte mir bisher nur die neue Bekanntmachung zum vereinfachten Verfahren [PDF] näher ansehen. Mein Eindruck ist, dass die Unsicherheiten im Umgang mit den Kriterien für dieses Verfahren auf dieser Grundlage zunehmen werden. Sie bergen das Risiko, dass sich der Berichtsaufwand in der pre-filing consultation und die dafür einzuplanende Zeit erhöhen werden. (Sofern die Dauer der Konsultation überhaupt planbar ist.) Beispiele:

  • Es könnte sein, dass sich die materielle Prüfung weiter in die Konsultation vorverlagert (vgl. insbesondere die neue Rdnr. 11).
  • Wann green field-GUs im vereinfachten Verfahren sind, ist kaum vorherzusehen (vgl. Rdnr. 14, Satz 1: “überschreiten dürfte, kann”).
  • Was ein “wichtiges Input” (Fn. 10) ist und wann dementsprechend eine vertikale Beziehung vorliegt (insbesondere für 5.b und Rdnr. 14), ist unklar.
  • Obwohl dies eigentlich in den Zusammenhang der Implementing Regulation gehört: Da Form CO und RS in Zukunft Angaben zu “alle[n] plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten[n] Märkte[n]” erfordern, dürfte der Leverage der Case Teams in der Entscheidung über das vereinfachte Verfahren noch weiter zunehmen (vgl. Fn. 12).

Am Rande: Damit könnte die neue Mitteilung auch für non-EU-Transaktionen zu einem weiter wachsenden Berichtsaufwand führen, der in der Sache keinesfalls gerechtfertigt wäre. Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission hier trotz EuGH – Gencor (Rdnr. 90) zur Prüfung aufgerufen ist:

Ist aber vorherzusehen, daß ein geplanter Zusammenschluß in der Gemeinschaft eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung haben wird, so ist die Anwendung der Verordnung völkerrechtlich gerechtfertigt.

Immerhin: 5.b der aktuellen Mitteilung [PDF] bleibt erhalten, anders, als dies der Entwurf [PDF] noch vorsah.

Dass die Schwelle für horizontale Zusammenschlüsse nicht auf 25 % angehoben wurde, überzeugt nicht. 25 % ist die Schwelle, welche die FKVO und die Leitlinien für die wahrscheinliche Vereinbarkeit im Auge haben.

Wie sich die Sache in der Praxis entwickelt, liegt letztlich in der Hand der Case Teams. Deren Bewegungsspielraum für Berichtsauflagen scheint mir aber deutlich zugenommen zu haben.

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