Die Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers durch Deutschland in die USA im April 2014 hat viel Aufmerksamkeit erregt. Es ist der erste Fall einer Auslieferung in die USA auf kartellrechtlicher Grundlage.
Der Vorgang hat Besonderheiten. Insbesondere ging es um Submissionsbetrug, § 298 StGB; Deutsche liefert Deutschland nicht aus, Art. 16 Abs. 2 GG. Gleichwohl hat er das Risiko- und Anreizprofil für Kartelltäter grundlegend geändert.
Inzwischen hat Hessenrecht u.a. den der Auslieferung zugrundeliegenden Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Frankfurt (2 Ausl A 104/13) vom 22. Januar 2014 veröffentlicht. Interessant ist etwa diese Passage:
… nicht unverhältnismäßig. Abzustellen ist hierbei auf die abstrakte Strafandrohung in dem ersuchenden Staat von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (15 U.S.C. § 1) bzw. 5 Jahren (18 U.S.C. § 371) … Der Verfolgte befindet sich in vorliegender Sache seit dem 17. Juni 2013 in Haft, so dass auch bei einer Nichtanrechnung der Auslieferungshaft von einer unerträglich harten und unter jedem Gesichtspunkt unangemessenen zu erwartenden Strafe nicht die Rede sein kann.
Der Betroffene wurde am Flughafen Frankfurt auf dem Rückweg aus Nigeria nach Italien aufgegriffen. Nach der Auslieferung am 3. April 2014 ging es Schlag auf Schlag. Das Plea Agreement datiert vom 24. April 2014. Der Betroffene wurde u.a. zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Er darf sie – unter Anrechnung der Auslieferungshaft in Deutschland – in seiner Heimat verbüßen.