Kammergericht, 19. September 2013 – 2 U 8/09 Kart. Bisher gibt’s nur eine Pressemitteilung des KG.
Danach darf der Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken (Sternjakob, “Scout”) die Belieferung eines Einzelhändlers (hier: ein Berliner Schreibwarenhändler) mit seinen Produkten nicht mit dem Verbot verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben.
So bereits das LG Berlin (2009). Anders (Verbot zulässig) zu Schulranzen das OLG Karlsruhe (2009) und zu Sportartikeln das OLG München (2009).
Der Händler vertrieb (auch) auf Ebay. Der Hersteller berief sich auf seine Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner. Aus dem Tenor (KG):
Die Beklagte wird verurteilt, es … zu unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten … davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft.
Sicherheitsleistung € 560.000.
Die Revision ist zugelassen. Die Berliner Morgenpost zitiert Frank Walter, Marketingchef bei Sternjakob:
Wir gehen in Revision zum Bundesgerichtshof, zum Schutz unser Markenrechte und unserer Handelspartner.