Die Kommission hat 2011 bei der Deutschen Bahn dawn raids durchgeführt. DB ging gegen die Nachprüfungen vor, insbesondere mit grundrechtlichen Einwänden.
In den letzten Jahren hat sich das europäische Kartellrecht thematisch bestimmten Grundrechtsfragen zubewegt. Aber wird die Sache für Unternehmen letztlich ausgehen wie das Hornberger Schießen?
Das EuG hat die Argumente der DB am 6. September 2013 abgeschmettert (verb. Rs. T‑289/11, T‑290/11 und T‑521/11).
DB hatte u.a. vorgetragen, die Nachprüfungsbeschlüsse hätten Art. 7 der Grundrechtscharta und Art. 8 EMRK (Unverletztlichkeit der Wohnung) verletzt, weil sie ohne richterliche Anordnung ergingen. Denn gem. VO 1/2003 ermächtigt die Kommission sich selbst zum dawn raid. Sie braucht den Richter nur zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen und bei Eingriffen in die Sphäre Dritter.
Das EuG hält dagegen, das Fehlen einer vorherigen richterlichen Genehmigung könne durch eine umfassende Kontrolle im Anschluss an die Nachprüfung kompensiert werden. In der Tat, sagt der Unionsrichter (Rdnr. 97), nehme
der Unionsrichter eine umfassende Prüfung der Nachprüfungsbeschlüsse in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vor
Für diese These muss u.a. die außervertragliche Haftung der Union gem. Art. 340 Abs. 2 AEUV herhalten.
Hoffentlich wird DB vor den EuGH ziehen. Die europäischen Gerichte sind allenfalls auf dem Weg zu einer umfassenden Kontrolle von Nachprüfungsentscheidungen (wie in Nexans). Jedenfalls: bei der Nachprüfung immer fleißig widersprechen. Das EuG nimmt auf die widerspruchslose Begleitung der dawn raids mehrmals Bezug.
Immerhin hält das EuG fest, dass die Kommission (Rdnr. 89)
dem Unternehmen bei ihrem Eintreffen in dessen Geschäftsräumen eine angemessene, wenn auch kurze Frist einräumen [muss], damit es mit Hilfe seiner Anwälte den Nachprüfungsbeschluss prüfen kann.
Auch dürfe sie (Rdnr. 90)
nicht mit diesem Sanktionsmechanismus [gem. Art. 23 VO 1/2003] drohen, um von den Unternehmen Zugeständnisse zu erlangen, die über die strikten Grenzen ihrer Mitwirkungspflicht hinausgehen.