Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat ihren Entwurf eines Gesetzes über die Einführung von Gruppenverfahren (BT-Drs. 18/1464, 21. Mai 2014) recycelt; hier die Version aus 2013. Daraus die Regelung zu Kosten:
§ 629 Kosten
(1) Soweit die unterliegende Gruppe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, haften der Gruppenkläger und alle Teilnehmer für die Kostenerstattung anteilig. Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der für den jeweiligen Gruppenkläger oder Teilnehmer dem Gruppenverfahren zugrunde liegende Anspruch zu der Gesamtsumme der dem Gruppenverfahren zugrunde liegenden Ansprüche steht. Dies gilt entsprechend für sonstige Rechtsverhältnisse.
(2) Die Verpflichtung eines Teilnehmers zur Kostentragung ist jedoch für das gesamte Gruppenverfahren einschließlich der Kosten der Teilnahmeerklärung, der Kosten der Rechtsmittelinstanzen sowie einer etwaigen Erstattung der Kosten des Gerichts oder der obsiegenden Gegenpartei auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag entspricht vier Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, bezogen auf den Wert des für diesen Teilnehmer dem Gruppenverfahren zugrunde liegenden Anspruchs oder sonstigen Rechtsverhältnisses.
(3) Soweit die Erstattung der Kosten des Gerichts oder der obsiegenden Gegenpartei aufgrund der Regelung des Absatzes 2 von den Teilnehmern nicht verlangt werden kann, haftet der Gruppenkläger für die restlichen Kosten.
Via FIW.