Eines der interessanten neuen Themen, die wegen Familienzuwachs und Arbeit spurlos am Kartellblog. vorbeigerauscht sind, ist das überarbeitete Kartellrechts-Régime der EU für Lizenzverträge. Die Europäische Kommission hat die neue GVO und die neuen Leitlinien für den Technologietransfer am 21. März 2014 verabschiedet.
Die Kommission hat das bestehende System im Wesentlichen unverändert übernommen, verschiedene Einzelheiten aber modifiziert, andere klargestellt. Unternehmen haben (hatten) nur ein Jahr Zeit, bis zum 30. April 2015, um ihre Verträge anzupassen.
Materialien
Hier das neue Regelwerk (2014), sein Vorgänger (2004) und wie sich die Kommission die neue Welt in den Entwürfen aus dem Jahr 2013 ursprünglich vorgestellt hat:
TT-GVO | TT-Leitlinien |
|
---|---|---|
VO (EG) Nr. 772/2004 | deutsch - englisch | deutsch - englisch |
Entwürfe 2013 | deutsch - englisch | deutsch - englisch |
VO (EU) Nr. 316/2014 | deutsch - englisch | deutsch - englisch |
Big picture
Es geht um viel Geld. Die Zahlungsbilanz Deutschlands war bei Patenten und Lizenzen im letzten Quartal 2013 mit € 2,7 Mrd. im Plus (Quelle).
Relativ gesehen liegen die Investitionen für F&E in Europa aber weit hinter dem Forschungsaufwand in den USA; Japan hat Deutschland längst abgehängt (Quelle). Auch regulatorisch müssten daher eigentlich mehr und nicht weniger Anreize zur Investition in Innovation geschaffen werden.
Ein solcher Anreiz kann darin liegen, dass man Geld damit verdient, wenn man Innovationen anderen zur Verfügung stellt. Und so sind wir wieder beim Lizenzvertrag. Zur Lizenz an sich hat das Kartellrecht nicht viel mehr zu sagen, als dass sie den Wettbewerb fördert. Und wenn der Inhaber eines IPR nicht gewisse Maßnahmen treffen kann, um seine Innovation zu schützen, wird er es Dritten im Zweifel nicht zu Nutzung offenlegen.
Insgesamt spricht aus den überarbeiteten EU-Regularien für Lizenzverträge im Vergleich zu den Vorgängern aus dem Jahr 2004 aber eine deutlich kritischere Haltung.
Kopfzerbrechen kann Rechteinhabern insbesondere machen, dass das Kündigungsrecht bei Angriff auf das lizensierte Schutzrecht bei nicht-exklusiven Lizenzen aus dem safe harbor herausgenommen wurde. Damit beschreitet die EU im weltweiten Lizenzbetrieb einen Sonderweg.
Kritisch ist u.a. auch die Neue Ungewissheit bei Nichtangriffsklauseln in Vergleichsverträgen zu sehen. Sie dürfte der Motivation des Schutzrechtsinhabers zur Einigung abträglich sein.
Weitergehende Restriktionen der Vertragsfreiheit, die im Konsultationsentwurf vom Februar 2013 noch vorgesehen waren, haben es nicht in das Final geschafft. So etwa die Theorie, dass die kaptive Nutzung von Technologie ein Wettbewerbsverhältnis begründe (Entwurf Leitlinien 2013, Rdnr. 31).
TT-GVO
Definitionen
- Copyrights: nur Software, Art. 1(1)(b)(vii) (es sei denn, für die “reine Vervielfältigung und den reinen Vertrieb …, das heißt die Erstellung von Kopien für den Weiterverkauf”, TT-Leitlinien, Rdnr. 62: dann Vertikal-GVO an.)
- Marktanteilsschwellen: insgesamt vier Definitionen von Märkten, wobei der “relevante Markt” ausdrücklich auf den räumlich relevanten Markt bezogen ist, Art. 1(1)(m)
- neu eingefügt: Definition der Exklusivlizenz, Art. 1(1)(p)
Konkurrenzen
- Verhältnis zu anderen GVOs: TT-GVO nicht anwendbar, soweit die Beschränkung im Anwendungsbereich der F&E-GVO oder der Spezialisierungs-GVO ist (Art. 9)
- Umfang der Freistellung: Regelungen über den Bezug von Waren durch den Lizenznehmer oder über anderweitige IPRs oder Know-how miterfasst, wenn diese mit der Herstellung oder dem Verkauf der Vertragsprodukte unmittelbar verbunden sind, Art. 2(3) (nicht mehr erforderlich: nicht der eigentliche Gegenstand der Vereinbarung, TT-GVO 2004, Art. 1(1)(b))
Jetzt hardcore
Gestrichen: Zulässigkeit des Verbots des passiven Verkaufs in fremde Lizenzgebiete in Lizenzverträgen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Vgl. TT-GVO 2004, Art. 4(2)(b)(ii):
Beschränkung des passiven Verkaufs in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe, das bzw. die vom Lizenzgeber einem anderen Lizenznehmer für die ersten beiden Jahren, in denen dieser Lizenznehmer die Vertragsprodukte in dieses Gebiet bzw. an diese Kundengruppe verkauft, zugewiesen worden ist
Aber TT-Leitlinien, Rdnr. 126 (enger TT-Leitlinien 2004, Rdnr. 101 a.E.): Beschränkung passiver Verkäufe anderer Lizenznehmer zur Marktpenetration für zwei Jahre fällt u.U. nicht unter Art. 101(1) AEUV.
Nicht mehr freigestellt
- Verpflichtung zur exklusiven Rücklizenz für Verbesserungen, Art. 5(1)(a) (TT-GVO 2004, Art. 5(1)(a): nicht freigestellt nur, wenn Verbesserung abtrennbar)
- Kündigungsrecht bei Angriff auf Schutzrecht, es sei denn, die Lizenz ist exklusiv, Art. 5(1)(b) (TT-GVO 2004, Art. 5(1)(c): zulässig für exklusive und nicht-exklusive Lizenz)
TT-Leitlinien
Wurden in vielen Punkten überarbeitet und ergänzt. Umfang: von 235 auf 273 Randnummern angeschwollen. Wichtig insbesondere:
Pay for delay
238. Streitbeilegungsvereinbarungen mit vergüteten Beschränkungen oder Verzögerungen beinhalten in vielen Fällen keinen Transfer von Technologierechten, sondern basieren auf einem Vermögenstransfer einer Partei für eine Beschränkung des Markteintritts und/oder der Expansion auf dem Markt der anderen Partei; sie können unter Artikel 101 Absatz 1 fallen.
239. Beinhaltet eine derartige Streitbeilegungsvereinbarung jedoch auch die Gewährung einer Lizenz für die Technologierechte, die von der zugrundeliegenden Streitigkeit betroffen sind, und bewirkt sie eine Verzögerung oder sonstige Beschränkung der Möglichkeiten des Lizenznehmers, das Produkt auf den betroffenen Märkten einzuführen, so fällt sie unter Umständen unter Artikel 101 Absatz 1 und müsste dann insbesondere auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der TT-GVO geprüft werden … Wenn die Parteien einer derartigen Streitbeilegungsvereinbarung tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber sind und ein wesentlicher Vermögenstransfer vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer stattgefunden hat, wird die Kommission die Gefahr einer Marktzuteilung/Marktaufteilung besonders sorgfältig prüfen.
Nichtangriffsklauseln
243. Nichtangriffsklauseln in Streitbeilegungsvereinbarungen können … unter bestimmten Umständen wettbewerbsschädigend sein und unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Die Beschränkung der Möglichkeit, ein Recht des geistigen Eigentums anzufechten, gehört nicht zum spezifischen Gegenstand eines Rechts des geistigen Eigen tums und kann den Wettbewerb beschränken. So könnte eine Nichtangriffsklausel gegen Artikel 101 Absatz 1 ver stoßen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums auf der Grundlage unrichtiger oder irreführender Auskünfte gewährt wurde. Eine eingehende Prüfung derartiger Klauseln ist unter Umständen auch dann erforderlich, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer abgesehen von der Lizenz für die Technologierechte einen finanziellen oder sonstigen Anreiz bietet, sich damit einverstanden zu er klären, die Gültigkeit der Technologierechte nicht anzufechten oder wenn die Technologierechte ein notwendiger Input für die Produktion des Lizenznehmers sind …
Pools: “Safe harbour” (?)
261. Gründung und Verwaltung des Pools einschließlich der Lizenzvergabe fallen — unabhängig von der Marktstellung der Parteien — im Allgemeinen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Die Beteiligung an der Gründung eines Pools steht allen interessierten Eigentümern von Technologierech ten offen.
b) Es werden ausreichende Vorkehrungen geschaffen, um sicherzustellen, dass nur essenzielle Technologien (die damit per definitionem auch einander ergänzende Technologien sind) zusammengeführt werden.
c) Es werden ausreichende Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Austausch sensibler Informationen (z. B. über Preisgestaltung und Produktion) auf das für die Gründung und Verwaltung des Pools er forderliche Maß beschränkt wird.
d) Lizenzen für die zusammengeführten Technologien werden nicht exklusiv an den Pool vergeben.
e) Lizenzen für die im Pool zusammengeführten Tech nologien werden in fairer, angemessener und diskriminierungsfreier Weise (FRAND-Grundsatz) allen potenziellen Lizenznehmern erteilt.
f) Den Parteien, die Technologien in den Pool einbringen, und den Lizenznehmern steht es frei, die Gültigkeit und den essenziellen Charakter der zusammengeführ ten Technologien anzufechten.
g) Den Parteien, die Technologie in den Pool einbringen, und dem Lizenznehmer steht es frei, konkurrierende Produkte und Technologie zu entwickeln.