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EuGH zur Auslieferung (Fall Pisciotti)

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Aus der Pressemitteilung des EuGH von heute (C-191/16):

Auch die Durchreise des Unionsbürgers (Herr Pisciotti wurde bei einer Zwischenlandung auf dem Weg von Nigeria nach Italien auf dem Flughafen Frankfurt festgenommen) fällt in den Anwendungsbereich der Freizügigkeit, aber:

das Unionsrecht [verwehrt] dem ersuchten Mitgliedstaat (Deutschland) nicht …, auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm [i.e. Art. 16 Abs. 2 GG] die eigenen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln und diese Auslieferung zu gestatten, obwohl er die Auslieferung seiner eigenen Staatsangehörigen verbietet, sofern er vorher den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (Italien), die Möglichkeit eingeräumt hat, ihn im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen, und dieser letztgenannte Mitgliedstaat keine entsprechende Maßnahme ergriffen hat.

Zu letzterem Punkt aus den Schlussanträgen (GA Bot, Rdnr. 52):

So hat die Bundespolizeidirektion des Flughafens Frankfurt am Main das italienische Generalkonsulat darüber unterrichtet, Herrn Pisciotti verhaftet und auf der dortigen Dienststelle in Gewahrsam genommen zu haben. Die Unterrichtung enthielt insbesondere Angaben zu dem der Verhaftung zugrundeliegenden internationalen Haftbefehl. Des Weiteren wurde das italienische Generalkonsulat im Anschluss an die richterliche Anhörung des Herrn Pisciotti vom 18. Juni 2013 informiert. Im Nachgang dieser Unterrichtungen fanden auch Konsultationen zwischen dem italienischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main und dem Hessischen Ministerium der Justiz statt. So teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem italienischen Generalkonsulat mit, dass die von Herrn Pisciotti erhobenen Einwendungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 umfassend geprüft und zurückgewiesen worden seien und dass das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Prüfung der Einwendungen Herrn Pisciottis abgelehnt habe.

BTW Herrn Pisciotti wurden in den USA seine neun (!) Monate Untersuchungshaft in Deutschland angerechnet. Er begehrt vor dem LG Berlin, das vorgelegt hatte, Schadensersatz.

PS Eben wurde auch das Urteil veröffentlicht.


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