Da’s in aller Munde ist, nun auch hier. Der EuGH gestern in Coty (C-230/16, EU:C:2017:941) zu einem Verbot, Luxusartikel online über für den Verbraucher erkennbar in Erscheinung tretende Drittplattformen zu verkaufen:
- Rdnr. 32, Abgrenzung zu Pierre Fabre (C‑439/09, EU:C:2011:649):
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht in Bezug auf ein selektives Vertriebssystem als Ganzes aufwarf, sondern in Bezug auf eine den autorisierten Händlern im Rahmen eines solchen Systems auferlegte besondere Vertragsklausel, die ein pauschales Verbot enthielt, die Vertragswaren im Internet zu verkaufen. Zudem handelte es sich bei den Waren, die dem selektiven Vertriebssystem unterlagen, das Gegenstand jener Rechtssache war, nicht um Luxuswaren, sondern um Kosmetika und Körperpflegeprodukte.
- Rdnrn. 46 und 44, Art. 101 Abs. 1 AEUV?
… eine Beschränkung wie die aus dem im Ausgangsverfahren streitigen Verbot resultierende, deren Ergebnis diesen Merkmalen inhärent ist …
Nämlich:
… für den Anbieter von vornherein gewährleisten, dass diese Waren im elektronischen Handel ausschließlich an die autorisierten Händler gebunden sind.
- Rdnr. 66, Art. 4b) Vertikal-GVO = hardcore, weil Beschränkung der Kundengruppe?
… dass innerhalb der Gruppe der Online-Käufer die Kunden von Drittplattformen nicht abgrenzbar sein dürften.
- Rdnr. 67, Art. 4c) Vertikal-GVO = hardcore, weil Beschränkung des passiven Verkaufs?
… dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Depotvertrag den autorisierten Händlern unter bestimmten Bedingungen gestattet, über das Internet auf Drittplattformen und mittels Online-Suchmaschinen Werbung zu betreiben, so dass die Kunden … mittels solcher Suchmaschinen Zugang zum Internetangebot der autorisierten Händler haben dürften.
Da hat der EuGH dem Amt wohl die Show gestohlen. Es sei denn, das hier würde stimmen:
#AMundt zu „Coty“-Urteil: Der #EuGH hat sich große Mühe gegeben, seine Aussagen auf den Bereich der Luxusprodukte zu beschränken. #Markenhersteller haben nach wie vor keinen Freibrief bei #Plattformverboten. Erste Einschätzung: Begrenzte Auswirkung auf unsere Praxis.
— Bundeskartellamt (@Kartellamt) December 6, 2017