Der EuGH heute zum Preishöhenmissbrauch AKA excessive pricing (C‑177/16, EU:C:2017:689, Rdnr. 51, 61):
… ein Vergleich ihrer Tarife mit den Tarifen in den Nachbarstaaten sowie den KPI-bereinigten Tarifen in anderen Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, sofern die Referenzstaaten nach objektiven, geeigneten und überprüfbaren Kriterien ausgewählt wurden und die Vergleiche auf einer einheitlichen Grundlage beruhen. Dabei ist es zulässig, die Tarife für ein oder mehrere spezifische Nutzersegmente zu vergleichen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass in diesen Segmenten möglicherweise übertrieben hohe Gebühren verlangt werden.
… der Unterschied zwischen den verglichenen Tarifen als erheblich anzusehen ist, wenn er signifikant und anhaltend ist. Ein solcher Unterschied ist ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, und es ist Sache der die beherrschende Stellung einnehmenden Verwertungsgesellschaft, die Angemessenheit ihrer Preise durch objektive Umstände zu belegen, die die Verwaltungskosten oder die Vergütung der Rechteinhaber beeinflussen.