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Zu § 35 Abs. 1a GWB – erhebliche Inlandstätigkeit

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Weil das in der Aufregung um den neuen § 35 Abs. 1a GWB (Gegenleistung > € 400 Mio.) gern verloren geht, die Regierungsbegründung zu § 35 Abs. 1a Nr. 4 (S. 75):

Ein kanadischer Mischkonzern verkauft sein Geschäft mit Spezialmotoren an einen deutschen Wettbewerber für einen Kaufpreis von mehr als 400 Millionen Euro … Die Umsätze des erworbenen Unternehmens lagen in Deutschland allerdings nur bei rund 1 Million Euro. In der betroffenen – seit vielen Jahren durch entgeltliche Austauschbeziehungen und hohe Umsatzvolumina geprägten – Branche werden das wettbewerbliche Potenzial eines Unternehmens und seine Marktposition in den bisher erzielten Umsätzen zuverlässig reflektiert. Bei Umsätzen von weniger als 5 Millionen Euro erreicht das erworbene Unternehmen daher nicht die Schwelle einer erheblichen Tätigkeit im Inland.


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